Die Bestimmungen des Abschnitts C der Gehaltsordnung des Kollektivvertrags für Handel (Ang) (KV) können nach ihrem erkennbaren Zweck und ihrem Zusammenhang nur so ausgelegt werden, dass dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie hier vor Eintritt der nach dem KV spätestmöglichen Fälligkeit der Urlaubsbeihilfe am 30. 6. bereits feststeht, der Anspruch auf Urlaubsbeihilfe am 30. 6. nur in dem der – zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden – Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses entsprechenden aliquoten Ausmaß gebührt.