Die Arbeitnehmerin ist nach dem Kollektivvertrag (KV) für Handelsangestellte in die Beschäftigungsgruppe 2 einzustufen. Als die zentrale Aufgabe einer "Kommissioniererin" wie der Arbeitnehmerin wird das Zusammenstellen der Waren entsprechend den Aufträgen der Kunden verstanden. Hingegen gilt als Kommissionär jemand, der es übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Das bloße Zusammenstellen der Waren könne nicht vom Begriff des Kommissionärs iSd KV erfasst sein. Aus dem Begriff des Kommissionärs kommt ebenso wie aus der grundsätzlichen Einordnung als Angestelltentätigkeit und der allgemeinen Beschreibung der Beschäftigungsgruppe 3 zum Ausdruck, dass mit dieser Tätigkeit eine "höhere" oder "kaufmännische" Aufgabe verbunden sein muss.