Die Sonderregelung des § 333 ASVG schließt alle anderen Haftungsgründe aus, so auch jenen des § 1313a ABGB.
Der bei der beklagten Gesellschaft mbH beschäftigte Arbeitnehmer wurde am 4. 5. 2011 bei einem Arbeitsunfall auf einer Baustelle dadurch verletzt, dass er aus mehreren Metern Höhe ungesichert abstürzte.