Ob die für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts notwendigen Voraussetzungen vorliegen, hat das Gericht im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs auf Ausgleichszulage grundsätzlich selbständig zu prüfen.
Ob die für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts notwendigen Voraussetzungen vorliegen, hat das Gericht im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs auf Ausgleichszulage grundsätzlich selbständig zu prüfen.