Solange eine Entscheidung über die Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts durch die dafür zuständige Behörde nicht vorliegt, besteht Anspruch auf Ausgleichszulage.
Solange eine Entscheidung über die Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts durch die dafür zuständige Behörde nicht vorliegt, besteht Anspruch auf Ausgleichszulage.