Auch wenn Beiträge für Ausübungsersatzzeiten gemäß § 607 Abs 12 ASVG geleistet wurden, müssen sich diese Beiträge nicht (in vollem Ausmaß) auf die Pensionshöhe auswirken.
Auch wenn Beiträge für Ausübungsersatzzeiten gemäß § 607 Abs 12 ASVG geleistet wurden, müssen sich diese Beiträge nicht (in vollem Ausmaß) auf die Pensionshöhe auswirken.