Eine Arbeitgeberin, die weder Gäste beherbergt, noch Speisen verabreicht, noch Getränke ausschenkt (vgl § 111 Abs 3 GewO 1994), übt kein Gastgewerbe iSd GewO 1994 aus. Deshalb ist für die bei ihr beschäftigten Stubenmädchen, die ausschließlich Reinigungstätigkeiten ausüben der Kollektivvertrag (KV) für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger anzuwenden und nicht jener für das Gastgewerbe.