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Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger bei Stubenmädchen

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2014, 40infas 2014, 106 Heft 3 v. 1.5.2014

Eine Arbeitgeberin, die weder Gäste beherbergt, noch Speisen verabreicht, noch Getränke ausschenkt (vgl § 111 Abs 3 GewO 1994), übt kein Gastgewerbe iSd GewO 1994 aus. Deshalb ist für die bei ihr beschäftigten Stubenmädchen, die ausschließlich Reinigungstätigkeiten ausüben der Kollektivvertrag (KV) für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger anzuwenden und nicht jener für das Gastgewerbe.

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