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KV Fonds Soziales Wien – Einstufung "Sozialarbeit im Krankenhaus"

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2014, 41infas 2014, 108 Heft 3 v. 1.5.2014

Richtig ist zwar, dass bei der festgestellten Tätigkeit der Sozialarbeit in Krankenanstalten das für eine Einstufung in die Gehaltsbandgruppe 3 vorgesehene Kriterium der Führungsverantwortung nicht nennenswert ausgeprägt ist. Zu bedenken ist allerdings, dass Sozialarbeit in ihrem Kernbereich auf ein selbstständiges Arbeiten und Betreuen von Patienten oder anderen Personen vor Ort ausgerichtet ist, so dass die Eingliederung von SozialarbeiterInnen in eine Betriebshierarchie – wie sie von einer Führungsverantwortung vorausgesetzt wird – insgesamt reduziert ist. Wenn die Kollektivvertrags(KV-)parteien dessen ungeachtet Sozialarbeit als Stellenbeispiel für die Gehaltsbandgruppe 3 nennen, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass dem Merkmal der Führungsverantwortung in Bezug auf Sozialarbeit nur sehr eingeschränkte Bedeutung zukommen soll, zumal Leitungsfunktionen wie die Leitung von Themenbereichen oder eine Teamleitung eigene Stellenbeispiele für die Gehaltsbandgruppe 3 bilden. Wollten die KV-Parteien aber Sozialarbeit einer "weitgehend selbstständigen Bearbeitung eines breit umfassenden Bereiches mit Resultats- und Führungsverantwortung von ausführenden MitarbeiterInnen" gleich halten, so besteht kein hinreichender Anlass, diese Zuordnung in Frage zu stellen.

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