Da der rechtserzeugende Tatbestand des Provisionsanspruchs des Arbeitnehmers für die von ihm noch während aufrechten Dienstverhältnisses und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-
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gen der Arbeitgeberin akquirierten Verkaufsaufträge zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits zT gegeben war, ist die gegenständliche Provisionsforderung als zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bedingt entstanden anzusehen. Die Zahlung der Kunden bewirkte (nur) den Bedingungseintritt. Von der Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 3 IO, wonach Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseforderungen sind, sollen hingegen nur jene Ansprüche des Dienstnehmers erfasst sein, die für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft für diesen Zeitraum gebühren. Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Provisionsanspruch hat der Arbeitnehmer aber bereits vor Insolvenzeröffnung erbracht.