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Kündigungsschutz – Begünstigtenstellung nach Beginn des Arbeitsverhältnisses

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2014, 37infas 2014, 101 Heft 3 v. 1.5.2014

Die Neufassung des § 8 Abs 6 lit b BEinstG findet gemäß § 27 Abs 8 BEinstG auf jene Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem 31. 12. 2010 neu begründet wurden. Für das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers gilt somit grundsätzlich die neue Rechtslage, die aber danach differenziert, ob die Begünstigtenstellung iSd BEinstG vor oder nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Die Neuregelung bedeutet, dass begünstigte Behinderte, die nach dem 31. 12. 2010 neu eingestellt werden, nunmehr vier Jahre lang keinen besonderen Kündigungsschutz mehr haben. Weder dem Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien lässt sich aber entnehmen, dass sich für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Einstellung (noch) nicht begünstigte Behinderte sind, etwas ändern sollte. Vielmehr lässt der der Novelle innewohnende Gedanke, für Arbeitgeber einen Anreiz zu schaffen, Menschen mit Behinderung verstärkt zu beschäftigen, deutlich erkennen, dass es für Arbeitnehmer ohne schon bei Beginn des Arbeitsverhältnisses festgestellter Behinderung bei der bisherigen Rechtslage bleiben sollte. Die schon bisher geltende sechsmonatige Wartefrist wurde aus dem alten Recht in die neue Fassung des § 8 Abs 6 lit b BEinstG übernommen. Der Kündigungsausspruch der Arbeitgeberin erfolgte nach Ablauf der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses. Zu diesem Zeitpunkt war die Behinderteneigenschaft des Arbeitnehmers bereits rechtskräftig festgestellt. Der Arbeitnehmer genoss daher zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs den besonderen Kündigungsschutz nach dem

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