Eine Diskriminierung liegt zwar auch dann vor, wenn es der Arbeitgeber schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte angemessene Abhilfe zu schaffen. Im vorliegenden Fall mangelte es aber an Anhaltspunkten dafür, dass die Nicht-Herausgabe des Beschwerdeschreibens anderer MitarbeiterInnen in einem Zusammenhang mit der Behinderung der Arbeitnehmerin steht. Die Klage hatte demnach keinen Erfolg, weil sie sich nicht gegen den Arbeitgeber, sondern gegen einen anderen Arbeitnehmer richtete.