Das von den Arbeitgebern ausgesprochene generelle Verbot für aktive, nicht freigestellte Betriebsrats(BR-)mitglieder, ihre Mobiltelefone zur Ausübung der BR-Tätigkeit während der Arbeitszeit zu verwenden, stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Ausübung der betriebsverfassungsrechtlichen Interessenvertretung dar und verstößt daher gegen das Beschränkungsverbot gemäß § 115 Abs 3 ArbVG. Eine Überprüfung der vom BR geführten Telefongespräche, etwa durch Überprüfung der einzelnen angerufenen Telefonnummern, ist nicht zulässig.