Die Stellungnahme des Betriebsrats (BR), dass "keine Stellungnahme" mehr abgegeben werde, stellt auch eine Stellungnahme dar, nach der mit dem Ausspruch der Kündigung nicht mehr zugewartet werden muss. Ferner ist der Arbeitgeber weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die interne Willensbildung des BR anzustellen und kann daher, soweit ihm nichts Gegenteiliges bekannt sein muss, auf die Erklärungen des BR-Vorsitzenden vertrauen.