§ 48b ASVG ist vom Grundsatz getragen, dass alleine wegen der gesetzlichen Änderungen eine Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes nicht zulässig ist.
Die Klägerin bezog vom 1. 3. 2010 befristet bis 31. 8. 2011 Pflegegeld der Stufe 2. Der Weitergewährungsantrag wurde abgelehnt. Im Gerichtsverfahren wurde ein Pflegebedarf von nur mehr 59 Stunden festgestellt und ein Pflegegeld der Stufe 1 zugesprochen.