Für die Behauptung, dass keine weitere Verwendbarkeit für eine Arbeitnehmerin bestanden hätte oder mangels offener Planstellen eine solche Besetzung nicht möglich wäre, trifft die Behauptungs- und Beweis-
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last den Arbeitgeber. Wenn er sich nicht in ausreichendem Maß um alternative Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmerin bemüht hat, ist die Berufung auf den Kündigungsgrund des § 42 Abs 2 Z 2 VBO 1995 versagt.