Das Berufungsgericht erachtete die zeitliche Einschränkung der abfertigungswahrenden Kündigung einer/eines Vertragsbediensteten von 18 Jahre auf 6 Jahre nach der Geburt eines eigenen Kindes vor dem Hintergrund des mit dieser Regelung verfolgten Zwecks der – Mitte der 1980er Jahre noch ausschließlich weiblichen Arbeitnehmerinnen gewährten – Möglichkeit, die Berufstätigkeit zugunsten ihrer Familie ohne Verlust des Abfertigungsanspruchs aufzugeben, als noch im Ermessen des Dienstgebers stehende zulässige Gestaltung. Zum einen erscheine die Regelung im Lichte des seit damals vollzogenen gesellschaftlichen Wandels, insbesondere was die Berufstätigkeit von Müttern bereits schulpflichtiger Kinder und die Nutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen betreffe, nicht unbillig und zum anderen vor dem Hintergrund des die Arbeitgeberin als Gebietskörperschaft treffenden Gebots der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung auch gerechtfertigt. Diese Rechtsansicht ist jedenfalls vertretbar, zumal bei diesen Überlegungen nicht außer Acht gelassen werden darf, dass auch die neue Regelung des § 32 Abs 3 Z 2 lit a VBO noch immer eine erhebliche Besserstellung der Arbeitnehmerin gegenüber der vergleichbaren gesetzlichen Bestimmung des § 23a Abs 3 Z 1 AngG bewirkt.