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Karenzurlaub – Verfall des Urlaubsanspruchs, Hemmung

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2014, 26infas 2014, 71 Heft 2 v. 1.3.2014

Die bis zu zehn Jahren mögliche Vereinbarung eines auf Antrag einer Arbeitnehmerin zu gewährenden Karenzurlaubs gemäß § 70 L-DBR kann jedenfalls alleine nicht den in § 65 L-DBR genannten Gründen für die Hemmung der Verfallsfrist gleichgehalten werden. Die Arbeitnehmerin hat zu den dort genannten Gründen unter dem Aspekt des Urlaubsverbrauchs bzw der Hinderung daran gleichwertige Gründe weder vorgebracht noch nachgewiesen. Schon mangels Darstellung entsprechender Gründe für die Hemmung des Verfalls ist dieser also mit Ablauf des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres eingetreten.

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