Bei der Bestimmung des Entgelts einer begünstigten Behinderten darf eine Minderung aufgrund der Behinderung nicht vorgenommen werden (§ 7 BEinstG). Es kann jedoch sehr wohl zu einer Minderung oder einem Entfall der Entgeltfortzahlung aufgrund eines Krankheitsfalles kommen (§ 2 EFZG, § 8 AngG).