Der Wille, die Sonderregelung des § 43 Abs 3 GewO in Anspruch zu nehmen und die Rückwirkungsfiktion herbeizuführen, muss in der Verzichtserklärung des Fortsetzungsberechtigten hinreichend zum Ausdruck gebracht werden. Fehlt ein solcher Hinweis, dann wirkt die Zurücklegung des Fortbetriebsrechts gemäß § 85 Z 7 GewO – auch gewerberechtlich – nur ex nunc.