Weder das anzuwendende Steiermärkische Landes-GlBG noch das BEinstG sehen vor, dass bereits das erste mit einem begünstigten Behinderten abgeschlossene Dienstverhältnis nur dann befristet werden dürfe, wenn dafür eine besondere sachliche Rechtfertigung vorliege.
Die vom 30. 6. 2009 bis 31. 12. 2010 abgeschlossene Befristung ist daher weder als sittenwidrig iSd § 879 ABGB noch als diskriminierend anzusehen.