Die in der kollektivvertraglichen Bestimmung des § 25 Abs 9 DO enthaltene Resolutivbedingung steht im Widerspruch zu den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der § 1158 ABGB, § 20 Abs 2 AngG. Eine die Gültigkeit dieser Bestimmung rechtfertigende Regelung des Überleitungsrechts existiert nicht.