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DO.A und DO.B – Berechnung des Urlaubs-, Feiertags- und Krankenentgelts

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2014, 17infas 2014, 54 Heft 2 v. 1.3.2014

Nach den einschlägigen Regelungen der DO.A (§§ 59a ff) und DO.B (§§ 51a ff) der Sozialversicherungsträger Österreichs bleiben bei der Berechnung des Urlaubs-, Feiertags- und Krankenentgelts die Durchschnittsleistungen (zB Überstunden) im Beobachtungszeitraum (Kalenderjahr) von der Bemessungsgrundlage ausgeklammert. Der Teiler (Divisor) für die Berechnung wird durch die maßgebliche Zeiteinheit (Tag) bestimmt. Dazu wird in der DO.A und DO.B keine eindeutige Anordnung getroffen. Um dem nach § 8 AngG iVm § 40 AngG auch im Verhältnis zu einem Kollektivvertrag (KV) zwingenden Ausfallsprinzip Rechnung zu tragen, sind die Nichtarbeitstage im Beobachtungszeitraum derart zu neutralisieren, dass der Teiler (von 360) um diese Tage vermindert wird. Die Wendung "Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, [sind] außer Acht zu lassen" ist daher dahin auszulegen, dass sie sich auf alle Nichtarbeitstage bezieht. Im Zweifel ist einer geltungserhaltenden Interpretation der Vorzug zu geben.

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