Nach § 26 Abs 1 und Abs 3 BAGS-KV ist auch der Überstundengrundlohn in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
Nach § 26 Abs 1 und Abs 3 BAGS-KV ist auch der Überstundengrundlohn in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.