Gemessen an der § 2d AVRAG zugrunde liegenden Wertung, dass der Ersatz von Ausbildungskosten durch den Arbeitnehmer dann gerechtfertigt ist, wenn ihm am Arbeitsmarkt verwertbare Spezialkenntnisse verschafft wurden, muss es für den Ausbildungserfolg darauf ankommen, dass dem Arbeitnehmer ein bestimmtes Wissen und bestimmte Fähigkeiten (Know How) dergestalt vermittelt wurden, dass er darüber verfügen und sie einsetzen kann. Es kann kein Zweifel bestehen, dass auch ohne Prüfungsnachweis erworbene Spezialkenntnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt nachgefragt und bewertet werden können. Der erkennende Senat schließt sich daher für den Fall, dass eine Ausbildung keine Qualifikationsprüfung vorsieht, jenen Literaturmeinungen an, die für den "erfolgreichen Abschluss" einer Ausbildung iSd § 2d AVRAG eine Prüfung oder ein Zeugnis nicht für erforderlich erachten.