Beiträge, die nach dem Stichtag entrichtet wurden, sind unwirksam.
Der Kläger bezog seit 1. 11. 2010 eine vorzeitige Alterspension, der 509 Versicherungsmonate zugrunde lagen. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres beantragte er die Zuerkennung einer Alterspension unter Berücksichtigung weiterer 47 Beitragsmonate für die Zeit vom Dezember 2006 bis Oktober 2010. Die offenen Beiträge für diesen Zeitraum waren mittels Aufrechnung auf die Pensionsleistung entrichtet worden.