Ein Hilfsbedarf ist zu verneinen, wenn eine funktionsfähige Zentralheizung vorhanden ist, sofern der Pflegebedürftige diese zu bedienen im Stande ist.
Ob ein Hilfsbedarf nach § 2 EinstV für die Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial anzunehmen ist, ist an Hand der jeweiligen konkreten Situation zu beurteilen.