Gemäß § 48c Abs 2 iVm § 48b Abs 2 und 4 BPGG besteht der rechtskräftig befristet gewährte Anspruch auch nach dem Zuständigkeitsübergang vom Land auf den Bund weiter.
Gemäß § 48c Abs 2 iVm § 48b Abs 2 und 4 BPGG besteht der rechtskräftig befristet gewährte Anspruch auch nach dem Zuständigkeitsübergang vom Land auf den Bund weiter.