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Pflegegeld bei subsidiärer Schutzberechtigung

SozialrechtEntscheidungeninfas 2014, 6infas 2014, 34 Heft 1 v. 1.1.2014

Gemäß § 48c Abs 2 iVm § 48b Abs 2 und 4 BPGG besteht der rechtskräftig befristet gewährte Anspruch auch nach dem Zuständigkeitsübergang vom Land auf den Bund weiter.

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