Es ist § 133 Abs 1 GSVG nicht zu entnehmen, dass eine Verweisung auf eine unselbstständige Teilzeittätigkeit nur in Betracht komme, soweit daraus ein existenzsicherndes Einkommen in Höhe des AZ-Richtsatzes erzielt werden könne.
Es ist § 133 Abs 1 GSVG nicht zu entnehmen, dass eine Verweisung auf eine unselbstständige Teilzeittätigkeit nur in Betracht komme, soweit daraus ein existenzsicherndes Einkommen in Höhe des AZ-Richtsatzes erzielt werden könne.