Die Regelung des § 18 Abs 1 Kollektivvertrag (KV) steht der Wirksamkeit einer innerhalb eines Monats erklärten Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, bei dem der erste Monat iSd § 2 Abs 2 lit a KV als Probemonat vereinbart wurde, auch dann nicht entgegen, wenn die Auflösung zwar nach Ablauf von vier Wochen, jedoch noch innerhalb des Probemonats erfolgt ist.