Der im Lohnabschluss 2011 des Kollektivvertrags (KV) für die Metallindustrie festgelegte Mindestbetrag von € 80,-, um den jedenfalls die Löhne sämtlicher bereits vor dem 1. 11. 2011 beschäftigten Stammmitarbeiter des Beschäftigerbetriebs zu erhöhen waren, stellt – wie eine Einmalzahlung – eine allgemeine Entgelterhöhung dar, die aber – ebenso wie die Einmalzahlung – nicht in die Mindestlohntabelle Eingang gefunden hat. Der Differenzbetrag zwischen dem nach den festgelegten Prozentsätzen berechneten Erhöhungsbetrag der Mindestlöhne und dem Betrag von € 80,- ist somit vom Referenzzuschlag umfasst.