Überwiegen die Interessen der Arbeitgeberin gegenüber jenen des Arbeitnehmers, da bei einer Weiterbeschäftigung weitere materielle und immaterielle Schäden möglich sind, ist die in der Person des Arbeitnehmers begründeten Kündigung gerechtfertigt. Eine derartige Einzelfallbeurteilung bei gravierenden Buchhaltungsfehlern stellt keine Aktenwidrigkeit dar.