Der Freistellungsanspruch gemäß § 117 Abs 5 ArbVG besteht im Konzern, wenn eine Freistellung einer (Zentral-)Behindertenvertrauensperson in sinngemäßer Anwendung des § 117 Abs 1 bis 3 ArbVG nicht möglich ist und insoweit die dafür erforderliche Schlüsselzahl von mehr als 400 beschäftigten begünstigten Behinderten erfüllt ist.