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Freistellung einer Konzernbehindertenvertrauensperson

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2014, 4infas 2014, 13 Heft 1 v. 1.1.2014

Der Freistellungsanspruch gemäß § 117 Abs 5 ArbVG besteht im Konzern, wenn eine Freistellung einer (Zentral-)Behindertenvertrauensperson in sinngemäßer Anwendung des § 117 Abs 1 bis 3 ArbVG nicht möglich ist und insoweit die dafür erforderliche Schlüsselzahl von mehr als 400 beschäftigten begünstigten Behinderten erfüllt ist.

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