Einem Arbeitnehmer darf der Kündigungsschutz der §§ 105 ff ArbVG nicht alleine aufgrund seiner formalen Organstellung bei der Tochtergesellschaft versagt werden. Es muss vielmehr geprüft werden, ob und inwieweit ihm mit der arbeitsvertraglichen Beauftragung zur Übernahme der Geschäftsführung der Tochtergesell
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