Hat der Arbeitnehmer nach der Kündigung tatsächlich eine möglicherweise nachteilige Stelle angenommen, so sind zunächst seine Arbeitsmarktchancen zu beurteilen, weil er ansonsten die Beurteilung der Sozialwidrigkeit willkürlich beeinflussen könnte. Steht kein zumutbarer Verweisungsposten zur Verfügung, so ist der tatsächlich erlangte neue Arbeitsplatz in die Beurteilung miteinzubeziehen. Im Fall eines gerechtfertigten Pendelns sind sowohl der finanzielle Mehraufwand als auch der Zeitaufwand und die Beeinträchtigung der Lebensqualität zu berücksichtigen. Die primäre Funktion des Tatbestandsmerkmals der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung besteht darin, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Deckung ihrer wesentlichen Lebenshaltungskosten angewiesen sind. Im vorliegenden Fall liegt die Einkommenseinbuße des Arbeitnehmers ausgehend von seinem Einkommen sowie unter Berücksichtigung der Zusatzeinnahmen und der zu berücksichtigenden Kosten bei rund 10%. Es besteht damit kein Zweifel daran, dass er die Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie ohne weiteres bestreiten kann. Aus diesem Grund ist es durch die Kündigung des Arbeitnehmers zu keiner Beeinträchtigung seiner wesentlichen Interessen gekommen.