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Echter Arbeitsvertrag – freier Dienstvertrag

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2014, 5infas 2014, 16 Heft 1 v. 1.1.2014

Die Auffassung der Vorinstanzen, dass hier von einem freien Dienstvertrag auszugehen sei, weil die Elemente eines freien Dienstverhältnisses an Gewicht überwiegen, ist keineswegs unvertretbar: Die Arbeitnehmerin war zwar sachlichen, aber keinen persönlichen Weisungen unterworfen und konnte sich die Arbeitszeit selbst einteilen. Bei den sog "Montagsbesprechungen" im Betrieb der Arbeitgeberin, an der die angestellten Mitarbeiter teilnehmen mussten, war auch die Arbeitnehmerin fast immer anwesend. Dass sie dazu verpflichtet gewesen wäre, steht jedoch nicht fest. Die von ihr geführten Stundenaufzeichnungen wurden von der Arbeitgeberin deshalb überprüft, weil die Parteien zu Beginn ihres Vertragsverhältnisses vereinbart hatten, dass die Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit grundsätzlich projektbezogen und stundenweise (Stundenlohn zwischen € 22,- und 23,-) abrechnet. Die Arbeitnehmerin hatte zwar im Betrieb der Arbeitgeberin ein Büro mit üblicher Ausstattung zur Verfügung, konnte ihre Arbeit aber auch zu Hause mit ihren eigenen Arbeitsmitteln erbringen. Ihre Urlaube stimmte sie zwar mit einer im Jahre 2008 bei der Arbeitgeberin angestellten Grafikerin ab und meldete größere Urlaube dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin unter Verwendung von im Betrieb frei zugänglichen Urlaubszetteln, dass sie aber Urlaubsvereinbarungen treffen musste, konnte nicht festgestellt werden. Die Frage der Vertretung war nie Thema zwischen den Parteien; die Arbeitnehmerin ließ sich auch nicht vertreten. Der Wohnort der Arbeitnehmerin (hier in Österreich oder Deutschland) ist kein Qualifikationsmerkmal eines echten Arbeitsvertrags. Auch eine regelmäßige dauernde Dienstleistung steht für sich genommen der Annahme eines freien Dienstvertrags nicht entgegen.

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