Eine absolute Mindestzahl von erforderlichen vorhandenen Arbeitsplätzen in den Verweisungstätigkeiten lässt sich nicht festlegen.
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Die Klägerin bezog eine befristete Berufsunfähigkeitspension. Der Weitergewährungsantrag wurde abgelehnt. Das Erstgericht sprach aus, dass die Klägerin noch Verweisungstätigkeiten gemäß § 255 Abs 3 ASVG im Rahmen einer Halbtagsbeschäftigung verrichten kann. Aufgrund der zu erwartenden Einkünfte bei einer Halbtagsbeschäftigung ist der Klägerin weder ein Wochenpendeln noch eine Wohnsitzverlegung zumutbar, weshalb das Vorhandensein eines ausreichenden regionalen Arbeitsmarkts zu prüfen war. Am regionalen Arbeitsmarkt sind in den angeführten Verweisungstätigkeiten insgesamt mehr als 40 - offene oder besetzte - Halbtagsstellen vorhanden, weshalb die Berufsunfähigkeitspension nicht zuerkannt wurde.