Für die Berechnung der 120 Kalendermonate sind entsprechend § 133 Abs 2 letzter Satz GSVG jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen, soweit nicht schon ganze Kalendermonate einer Tätigkeit vorliegen.
Der Kläger war als Kanalarbeiter beschäftigt. Der Tatbestand des § 255 Abs 4 ASVG ist nicht erfüllt, weil nur 119 Kalendermonate und 27 Tage hindurch diese Tätigkeit ausgeübt wurde.