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Tätigkeitsschutz und Berechnung des Rahmenzeitraums

SozialrechtEntscheidungeninfas 2013, 59infas 2013, 243 Heft 6 v. 1.11.2013

Für die Berechnung der 120 Kalendermonate sind entsprechend § 133 Abs 2 letzter Satz GSVG jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen, soweit nicht schon ganze Kalendermonate einer Tätigkeit vorliegen.

Der Kläger war als Kanalarbeiter beschäftigt. Der Tatbestand des § 255 Abs 4 ASVG ist nicht erfüllt, weil nur 119 Kalendermonate und 27 Tage hindurch diese Tätigkeit ausgeübt wurde.

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