Für den maßgeblichen Vergleichszeitpunkt ist die bloße Meldung zur Pflichtversicherung im Rahmen einer überbetrieblichen Schulungsmaßnahme nicht ausreichend.
Für den maßgeblichen Vergleichszeitpunkt ist die bloße Meldung zur Pflichtversicherung im Rahmen einer überbetrieblichen Schulungsmaßnahme nicht ausreichend.