Ein Anspruch auf Elternrente kommt im Wesentlichen nur in Betracht, wenn das Eigeneinkommen des Anspruchswerbers unter der Hälfte des maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzbetrags liegt.
Ein Anspruch auf Elternrente kommt im Wesentlichen nur in Betracht, wenn das Eigeneinkommen des Anspruchswerbers unter der Hälfte des maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzbetrags liegt.