Wirkt am Eintritt eines Gesundheitsschadens des Versicherten neben der Ursache aus dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) auch eine
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Vorerkrankung (Vorschädigung) mit, so wird der Körperschaden nach der Theorie der wesentlichen Bedingung nur dann der UV zugerechnet, wenn er ohne den Umstand aus der Gefahrensphäre der UV erheblich später oder erheblich geringer eingetreten wäre.