Wirkt am Eintritt des Gesundheitsschadens oder Todes eines Versicherten neben der Ursache aus dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) auch eine Vorerkrankung mit, so wird der Körperschaden bzw Tod nur dann der UV zugerechnet, wenn er ohne den Umstand aus der Risikosphäre der UV erheblich später oder geringer eingetreten wäre.