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Arbeitsunfall - mangelnde Absicherung bei Abbrucharbeiten

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2013, 88infas 2013, 237 Heft 6 v. 1.11.2013

Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift bedeutet grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist.

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