Gerade der Umstand, dass der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs 6 Z 2 IESG (Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss) auch solche Arbeitnehmer erfassen soll, die die Anteile bloß treuhändig halten, zeigt, dass das Innenverhältnis, das für den Außenstehenden, insbesondere auch die IEF-Service GmbH, regelmäßig schwer nachvollziehbar ist, insoweit nicht für die Einschränkung des Ausschlusstatbestandes ausreicht.