Hat ein Arbeitnehmer im strittigen Zeitraum zwar keine Abrechnungen, aber sehr wohl laufende Lohnzahlungen erhalten und war ihm zwar bewusst, dass ihm Überstunden und Diäten nicht vollständig abgegolten wurden, erkannte er aber nicht, dass der Arbeitgeber bei der Abrechnung der tatsächlich bezahlten Stunden von einem unterkollektivvertraglichen Stundenlohn ausgegangen war, so hat er unter Anwendung der Ausnahmebestimmung gemäß § 3a Abs 1 IESG Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für die Differenz zum Kollektivvertrag (KV) auch über den sechsmonatigen Zeitraum hinaus.