Erhebt der Arbeitnehmer ein zulässiges Brutto-/Nettobegehren, dann ist der für die gesicherten Prozesskosten maßgebliche Streitwert nicht mit dem hochgerechneten Bruttobetrag begrenzt, für den Insolvenz-Entgelt zuerkannt wurde, sondern mit dem höheren Unterschiedsbetrag zwischen gesamter gesicherter Bruttoforderung und Nettoakonto.