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Begünstigter Behinderter - Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2013, 63infas 2013, 178 Heft 5 v. 1.9.2013

Ein Dienstnehmer, dem die Eigenschaft als begünstigter Behinderter iSd § 2 BEinstG zukommt, kann wegen Dienstunfähigkeit nach § 27 Z 2 AngG, § 82 lit b GewO 1859 oder - wie hier - nach § 39 Abs 2 lit f DBO nur dann entlassen werden, wenn feststeht, dass er nicht nur im Rahmen seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung oder trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann (§ 8 Abs 4 lit b BEinstG), sondern der begünstigte Behinderte aufgrund seiner mangelnden Leistungsfähigkeit, unabhängig davon, ob diese aus der Behinderung resultiert oder nicht, überhaupt am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig ist. Dies wurde hier nicht geltend gemacht. Der Dienstgeber hat daher im vorliegenden Fall nur die Möglichkeit, die Kündigung des begünstigten Behinderten nach - allenfalls auch rückwirkend erteilter - Zustimmung des Behindertenausschusses gemäß § 8 Abs 2 BEinstG auszusprechen.

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