Soweit der Arbeitnehmer bei der außergerichtlichen Geltendmachung kollektivvertraglicher Ansprüche innerhalb der Verfallsfrist auf einen bestimmten Rechtsgrund und eine umfänglich genau umschriebene Forderung abstellt, werden damit aber nicht allfällige weitere Ansprüche aus demselben Rechtsgrund geltend gemacht. Wenn das Berufungsgericht in der hier vorgenommenen Geltendmachung der "Entgeltfortzahlung infolge Krankheit in halber Höhe" (Zeitraum 3. 10. 2011 bis 30. 10. 2011) keine Geltendmachung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs wegen eines Arbeitsunfalls in voller Höhe für den maßgeblichen Zeitraum gesehen hat, so kann darin jedenfalls keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden.