Das Erstgericht hat keinen Zweifel daran gelassen, dass es von der Version des Arbeitnehmers, dass er wegen Herzschmerzen nicht auf den Vorgesetzten gewartet habe, nicht überzeugt war, sondern vielmehr davon ausging, dass sich der Arbeitnehmer - ungeachtet dessen, ob er Herzschmerzen verspürte oder nicht - deshalb entfernte, um den Zugang der Kündigung zu verhindern bzw hinauszuzögern. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Arbeitgeberkündigung nicht nur im Fall des tatsächlichen Zugangs, sondern auch dann als zugegangen, wenn der Arbeitnehmer das Zugehen der Kündigung des Arbeitgebers wider Treu und Glauben verhindert. Die Verpflichtung für die Möglichkeit des Zugangs vorzusorgen ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit der Kündigung zu rechnen ist; dies wurde vom Berufungsgericht im vorliegenden Fall für den 25. 7. 2011 bejaht, als sich der Arbeitnehmer trotz Ersuchens eines Kollegen, auf den Vorgesetzten zu warten, entfernte, weil er die Ausfolgung der Kündigung befürchtete. Eine unvertretbare Beurteilung des Berufungsgerichts liegt nicht vor.