Ein Betriebsinhaber ist weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsrats (BR) anzustellen, wenn ihm nicht bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass die Erklärung des BR-Vorsitzenden beschlussmäßig nicht gedeckt ist. Dies gilt auch für die Fragen der Willensbildung im Zusammenhang mit einer Kompetenzübertragung vom BR auf den Zentralbetriebsrat (ZBR) und die Frage der Rechtswirksamkeit der Willensbildung gegenüber dem Betriebsinhaber nach § 114 ArbVG. Ist diese erfolgt, so treten die damit verbundenen Rechtsfolgen ein, die allerdings durch einen Widerruf des BR, der seine Kompetenz übertragen hat, beseitigt werden können.