Sowohl der Vorgesetzten des Arbeitnehmers als auch dem Leitungsgremium war bekannt, dass die Gruppensupervision abgehalten wird und dass der Arbeitnehmer daran teilnimmt. Das wesentliche Argument der Vorinstanzen, das Vertrauen des Arbeitgebers, das dieser dem Angestellten, der seine Arbeitszeit selbst erfasst, naturgemäß entgegenbringen muss, sei schwerwiegend enttäuscht worden, trifft daher im Ansatz nicht zu, weil der Arbeitnehmer davon ausgehen musste, dass die für ihn maßgeblichen Ansprechpartner genaue Kenntnis davon hatten, um welche Art der Arbeitsleistung es sich gehandelt hat. Letztlich musste die Arbeitsstunde auch von der Vorgesetzten, die genau darüber Bescheid wusste, abgezeichnet werden. Auch im Leitungsgremium war die Abhaltung der Gruppensupervision bekannt. Die Vorgehensweise des Arbeitnehmers, die Teilnahme an der Supervision als "Organisationszeit" zu verbuchen, war also weder objektiv noch subjektiv nach dem Horizont des Arbeitnehmers zu einer Täuschung der Arbeitgeberin geeignet.